Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft (SG) Fichtenwalde 1965 e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Beelitz, OT Fichtenwalde.
  3. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
  5. Die Vereinsfarben sind grün/weiß.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) die Durchführung sportlicher Übungen, Leistungen und Wettkämpfe, im Breiten-, Kinder- und Jugendsport, im Seniorensport und im Gesundheitssport.
    b) die Bereitstellung von Mitteln zur Ausbildung als Trainer oder Übungsleiter im sportlichen Bereich.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vereins oder ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Sportgruppe gegründet werden. Die Entscheidung über die Einrichtung oder Auflösung trifft der Vorstand. § 14 bleibt unberührt.

  1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, wobei anzugeben ist, an welchen Sportgruppen eine Teilnahme gewünscht wird. Anträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sowie einer Erklärung, dass dieser für die fälligen Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen haftet.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Sportgruppen.
  4. Personen, die sich für eine Mitgliedschaft interessieren, können für einen Monat auf eigene Gefahr an Übungsstunden teilnehmen (»Schnupperteilnahme«).

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss nach § 8 Absatz 1 Buchstabe c,
c) Tod,
d) nicht fristgerechte Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

  1. Mitglieder dürfen am sportlichen und geselligen Leben des Vereins teilnehmen.
  2. Sie sind verpflichtet, sich an die Satzung und Vereinsordnungen zu halten.
  3. Adressänderungen müssen dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden.
  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Die Beiträge werden in der Beitragsordnung festgelegt.
  3. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht für das laufende Jahr bestehen.
  1. Bei Verstößen können folgende Sanktionen verhängt werden:
    a) Verweis,
    b) zeitlich befristetes Sportverbot,
    c) Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Sanktionen.
  3. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) die Kassenprüfer.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer sind unentgeltlich tätig.
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Über Satzungsänderungen entscheidet sie mit einer Zweidrittelmehrheit.
  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen: erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Kassenwart und technischer Leiter.
  2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Er tagt mindestens einmal monatlich.
  1. Ein Beirat kann gebildet werden, um Vereinsangelegenheiten zu erörtern.

Ein Jugendausschuss kann die Jugendarbeit selbstständig regeln.

  1. Besonders verdiente Personen können Ehrenmitglieder werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu drei Kassenprüfer.
  2. Sie prüfen die Kasse und berichten der Mitgliederversammlung.

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste bei Sport- oder Vereinsveranstaltungen.

  1. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

Diese Satzung wurde am 10. Februar 2017 beschlossen.